Juli 2005: Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten: Kürzung bei allein Erziehenden ist nichtig

Die in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgte Kürzung der Kinderbetreuungskosten von allein Erziehenden um die so genannte zumutbare Belastung war verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz deshalb jetzt für nichtig erklärt. Dazu Folgendes:

Im Streitjahr 1997 konnten allein Erziehende grundsätzlich ihre erwerbsbedingten Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zur Höhe von jährlich 4.000 DM als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde diese Regelung dahingehend ergänzt, dass Betreuungskosten nur nach Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Familienförderung aus dem Jahr 1999 wieder aufgehoben. Nach dem aktuellen Beschluss des BVerfG verstößt die damit für die Jahre 1997 bis 1999 geltende Kürzung um die zumutbaren Belastungsbeträge gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Hinweis: Eine Änderung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 ist noch in folgenden Fällen möglich:

  • Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind hinsichtlich der Anrechnung der zumutbaren Belastung bei den Kinderbetreuungskosten vorläufig ergangen.

  • Es ist bezüglich der hier relevanten Veranlagungsjahre noch ein (anderes) Einspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig.

  • Der Einkommensteuerbescheid ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und die Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Veranlagungsjahr. Sind die Einkommensteuererklärungen allerdings immer im auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahr abgegeben worden, ist die Festsetzungsfrist für die Jahre 1997 bis 1999 bereits abgelaufen.

Da sich die Entscheidung des BVerfG ausschließlich auf die Rechtslage der Jahre 1997 bis 1999 bezieht, ist nicht geklärt, ob auch die zurzeit geltende einkommensteuerrechtliche Regelung zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist. Denn auch die derzeitige Regelung sieht einen Mindesteigenanteil vor. Anders aber als in den Jahren 1997 bis 1999 soll der inzwischen eingeführte Betreuungsfreibetrag bereits pauschal den Betreuungsbedarf abdecken (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2005, Az. 2 BvL 7/00).