November 2003: Alle Steuerzahler

Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung

Ein Behinderter kann bei einer Fahrleistung von nur 3.601 Kilometer (km) im Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 1,16 Euro pro km als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Er muss sich nicht mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zufrieden geben. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Schleswig-Holstein.

Behinderte mit den Merkmalen "aG", "Bl" oder "H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag 0,30 Euro pro gefahrenen km als außergewöhnliche Belastung abziehen. Ein höherer Kilometersatz kann geltend gemacht werden, wenn die Fahrleistung außergewöhnlich weit unter den als üblich angesehenen 15.000 km liegt und deshalb pro gefahrenen km sehr hohe Aufwendungen entstehen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat in einer Fahrleistung von 6.960 km noch keinen Ausnahmefall gesehen.

Hinweis: In der Revision zur Entscheidung aus Schleswig-Holstein wird sich der Bundesfinanzhof erneut mit dieser Frage auseinander setzen müssen (Az. III R 31/03). Er hat damit Gelegenheit, die Anforderungen an einen Ausnahmefall zu konkretisieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.5.2002, Az. 2 K 157/02).