November 2006: Vermieter

Keine Werbungskosten: Verluste aufgrund von Veruntreuung

Verluste, die durch Veruntreuung von Geldern entstehen, sind regelmäßig nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Denn für die Abzugsfähigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für den Verlust eine eindeutige Folgewirkung der Vermietung darstellt. Ein solcher Zusammenhang entfällt aber bereits durch die Übergabe der Gelder an Dritte.

Im Urteilsfall nahm ein Vermieter wegen anstehender Renovierungsarbeiten einen Kredit auf. Da sich die Umsetzung der Maßnahme verzögerte, wurden die Gelder bei einem Anlageberater geparkt. Dieser veruntreute das Kapital. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anlageberaters wurde masselos abgeschlossen. Da der Verlust der Gelder durch betrügerische Handlungen hier erst nach der Umwidmung des Darlehens eingetreten ist, besteht ein Zusammenhang nur noch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. In diesem Bereich aber ist ein Verlust des Kapitals regelmäßig steuerlich unbeachtlich.

Hinweis: Auch ein Steuer mindernder Ansatz als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht, da hierunter nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen fallen. Tätigt der Steuerpflichtige den Aufwand nicht willentlich, trifft das nicht zu (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2006, Az. 10 K 200/05 – rkr).