Mai 2003: Vermieter

Keine Vermietung einzelner Zimmer an Kinder

Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können nicht mit steuerlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden.

Dabei lag dem Urteil folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige vermietete einzelne Räume seines Einfamilienhauses an seine Kinder, einen Studenten und einen Abiturienten. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste aus dem Mietverhältnis nicht. Die Klage blieb erfolglos.

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es, dass bei einem Zusammenleben von Eltern und Kindern im Rahmen einer familiären Haushaltsgemeinschaft ein steuerlich wirksamer Mietvertrag nicht abgeschlossen werden kann.

Hinweis: Erbringen Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens untereinander Leistungen und erhalten dafür Zahlungen, liegt grundsätzlich kein einkommensteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch vor. Einnahmen und Ausgaben innerhalb privater Lebensgemeinschaften, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, sind der nicht steuerbaren Privatspähre des Steuerpflichtigen zuzuordnen(§ 12 Einkommensteuergesetz). Bei Haushaltsgemeinschaften ist es daher nicht möglich, die Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung durch den Abschluss von Mietverträgen über einzelne Zimmer steuerlich abzugsfähig zu machen. Voraussetzung für steuerlich zu beachtende Mietverträge zwischen Eltern und Kindern ist somit: erstens, dass eine abgeschlossene Wohnung vermietet wird und zweitens, dass das Kind nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt. Die Entscheidungsgrundsätze gelten im Übrigen nicht nur zwischen Eltern und Kindern, sondern für alle privaten Lebensgemeinschaften (BFH, Urteil vom 16.01.03, Az. IX B 172/02).