März 2007: Abschließende Hinweise

Keine Sozialversicherungspflicht: Für "starken" Geschäftsführer?

Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht als Gesellschafter beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer, ohne gleichzeitig Gesellschafter zu sein, dennoch einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, kann man nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers ausgehen. Diese Einordnung hat zur Folge, dass der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Im Urteilsfall lagen besondere Umstände vor, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen: Der Geschäftsführer hatte maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens, und er besaß zudem als Einziger Fachkenntnisse im Kernbetätigungsfeld des Unternehmens.

Hinweis: Bisher wurden nur Geschäftsführer als selbstständig betrachtet, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens hatten oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern. Die Hessischen Richter sind hier somit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen und haben deshalb auch die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Hessisches LSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. L 1 KR 763/03).