September 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Keine Betriebsausgabe: Pflichtbeiträge zu den Versorgungswerken

Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer sind nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz, sondern als Sonderausgaben nur teilweise abziehbar. Auch der Betriebsausgabenabzug eines dem "Arbeitgeberanteil" (§ 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz) entsprechenden Teils der Vorsorgeaufwendungen eines Selbstständigen kommt nicht in Betracht, so der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 17.3.2004, Az. IV B 185/02, n.v.).