Dezember 2003: Umsatzsteuerzahler

Kein Vorsteuerabzug aus Mietverhältnissen ohne gesonderten Ausweis

Ohne einen gesonderten Steuerausweis auf den monatlichen Zahlungsbelegen ist ein Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen nicht möglich, auch wenn bereits im Mietvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde – so das Finanzgericht Köln.

Das heißt, dass für den Vorsteuerabzug bei Mietverhältnissen Folgendes erforderlich ist:

  • Die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag sind gesondert im Mietvertrag auszuweisen.
  • Über die einzelnen Leistungsabschnitte (Monatsmieten) sind ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorzulegen.

Begründung: Bei Dauerschuldverhältnissen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung oder Verpachtung für einen bestimmten Zeitraum, als Teilleistung im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1a Sätze 2 und 3 Umsatzsteuergesetz durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (FG Köln, Urteil vom 20.2.2003, Az. 3 K 3300/02, rkr.).