April 2006: Kapitalanleger

Kein Kapitalvermögen: Zinsen aus weiterlaufender Lebensversicherung

Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Vertrags ausgezahlt werden.

In dem Urteilsfall kam es im Jahr 1982 zum Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeitvereinbarung bis zum Jahr 2002. Eine Zinsauszahlung im Jahr 1998 für den Zeitraum 1982 bis1998 wurde vom Finanzamt als Einnahme aus Kapitalvermögen erfasst. Dies war bislang auch die übliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei Zinsen, die aus einem laufenden Vertrag ausbezahlt wurden. Deshalb besteht nun auch in vergleichbaren Fällen verstärkter Handlungsbedarf.

Hinweis: In den Fällen, in denen sich die Betroffenen ebenfalls Zinsen haben auszahlen lassen und

  • die Versicherungsgesellschaft die Kapitalertragsteuer einbehalten bzw.

  • die Überschüsse in der Einkommensteuererklärung steuererheblich angesetzt wurden,

sollte unter Verweis auf das Urteil auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden (BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. VIII R 87/03).