Februar 2006: Arbeitnehmer

Kein Abfindungsbestandteil: Verzicht auf Rückübertragung von Aktien

Darf ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses die im Rahmen eines Optionsprogramms erhaltenen Aktien behalten, obwohl er sie wegen einer noch nicht abgelaufener Sperrfrist eigentlich zurückgeben müsste, ist darin keine steuerpflichtige Abfindung zu sehen.

Denn der Arbeitnehmer musste den in den erhaltenen Aktien liegenden geldwerten Vorteil bereits – je nach vertraglicher Ausgestaltung entweder bei Zusage oder bei Ausübung – als steuerpflichtigen Arbeitslohn lohnversteuern. Der spätere Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückübertragung der Aktien kann in diesen Fällen keinen erneuten steuerpflichtigen Zufluss auslösen. Wäre dem so, käme es beim Arbeitnehmer unzulässigerweise zu einer Doppelbesteuerung.

Hinweis: Dies gilt sogar unabhängig davon, ob der erfolgte Aktienzufluss auf Grund des Aktienoptionsprogramms auch tatsächlich in dem jeweiligen Zuflussjahr besteuert wurde (FG Köln, Urteil vom 21.9.2005, Az. 11 K 276/04).