Juli 2004: Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer: Nutzung für zwei verschiedene Tätigkeiten

Wird das häusliche Arbeitszimmer sowohl im Rahmen einer nichtselbstständigen Berufstätigkeit, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, als auch für eine gewerbliche Nebentätigkeit genutzt, die ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt wird, so können die Aufwendungen ungekürzt bis zu 1.250 Euro abgezogen werden. Eine Kürzung des Nutzungsanteils für die nichtselbstständige Arbeit erfolgt nicht, so ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Hintergrund: Grundsätzlich gilt für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers Folgendes: Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Veranlagungszeitraum als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers

  • mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht (Zeitgrenze) oder

  • für die betriebliche oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In allen anderen Fällen dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt kam ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit nicht in Betracht. Die berufliche Nutzung des Zimmers betrug nicht mehr als 50 Prozent der nichtselbstständigen Tätigkeit. Zudem stand dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Arbeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Ein Abzug der Aufwendungen war aber dennoch möglich. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben bei der gewerblichen Nebentätigkeit. Für diese Tätigkeit stand kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung. Demnach ist ein Abzug von 1.250 Euro möglich. Fraglich war jedoch, ob sich der Betrag von 1.250 Euro entsprechend dem gewerblichen und beruflichen Nutzungsanteils reduzieren müsste. Das Gericht ist entgegen der Meinung des Finanzamtes der Auffassung, dass sich eine anteilige Kürzung der Aufwendungen entsprechend des Nutzungsanteils des Arbeitszimmers für die nichtselbstständige Arbeit nicht aus dem Wortlaut der Rechtsvorschrift ableite (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2003, Az. 1 K 341/01).