August 2004: Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer für Bürgermeister: Kein Werbungskostenansatz

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob beziehungsweise unter welchen Umständen ein (hauptberuflicher) Bürgermeister Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen kann.

Im Streitfall hatte der Kläger die steuerliche Berücksichtigung seines häuslichen Arbeitszimmers beim Finanzamt mit der Begründung geltend gemacht, dass die Tätigkeiten, die er im häuslichen Arbeitszimmer verrichte, integraler Bestandteil seiner beruflichen Tätigkeit als Bürgermeister seien. Die Überlassung eines Dienstzimmers durch seinen Dienstherrn in den Räumen der Gemeindeverwaltung würde an die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben als Chef der Verwaltung und Vorsitzender des Rates anknüpfen. Außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Verwaltung wäre das Dienstzimmer nicht unbeschränkt zugänglich. Beispielsweise müssten Gespräche abends, an Wochenenden oder auch an Feiertagen im Arbeitszimmer geführt werden. Außerdem müsse er sich auf eine große Zahl von Ansprachen vorbereiten, die erforderliche Literatur für die Erledigung dieser Berufspflichten würde nur im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers abgelehnt hatte, wandte sich der Kläger an das Gericht.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Etwas anderes gelte dann, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit betrage oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein (objektiv geeigneter) anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In diesen Fällen werde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf nunmehr 1.250 Euro (im Streitjahr 2.400 DM) begrenzt.

Im Streitfall stehe dem Kläger jedoch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Soweit der Kläger in seiner Argumentation auf das Wochenende abstelle, könne er – nach objektiven Kriterien – dafür auch sein Dienstzimmer in der Gemeindeverwaltung nutzen. Das Gericht bezweifelte, dass dem Kläger als Bürgermeister der Zutritt zu seinem Dienstzimmer außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung verwehrt werde, sofern er sein Dienstzimmer während solcher Zeiten nutzen wolle. Einer Nutzung des Dienstzimmers stehe auch nicht entgegen, dass dort nicht die Privatbibliothek untergebracht werden könne, denn der Kläger könne die erforderlichen Werke in sein Dienstzimmer mitnehmen. Außerdem habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er mehr als 50 Prozent seiner gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.5.2004, Az. 6 K 1220/03).