August 2003: Arbeitnehmer

Hinzuverdienstgrenze bei Rentnern beachten

Nachdem der Grenzbetrag, bis zu dem geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei bleiben, auf 400 Euro monatlich angehoben worden ist, wird vielfach davon ausgegangen, dass nunmehr auch Rentner monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen dürfen, ohne die unveränderte Weiterzahlung ihrer Rente zu gefährden. Dem ist jedoch nicht so, da die statische Hinzuverdienstgrenze nur von 325 Euro auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2003 = 340 Euro) angehoben wurde. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt daher seit dem 1. April 2003 bei einer Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht und einer bis zum 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten und zugebilligten Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente monatlich 340 Euro.

Um den Rentenbezug nicht zu gefährden, dürfen daher die angeführten Rentner geringfügig entlohnte Beschäftigungen nur bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 340 Euro ausüben. Bei einem höheren Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro bleibt die Beschäftigung des Rentners zwar wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ergeben sich Auswirkungen auf die Rentenzahlung.

Die Hinzuverdienstgrenze von 340 Euro monatlich darf im Laufe eines Jahres seit Rentenbeginn – zum Beispiel vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 – jedoch in zwei Monaten überschritten werden, allerdings nicht in unbegrenzter Höhe, sondern nur bis zum Doppelten der für den Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze, also bis zu höchstens 680 Euro in zwei Monaten.
Übersteigt der Hinzuverdienst die aufgezeigten Grenzen nicht, werden die oben angeführten Renten ungekürzt weitergezahlt.