Juli 2003: Arbeitnehmer

Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium

Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit einem Urteil vom 17. Dezember 2002 seine Rechtsprechung geändert und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Nunmehr hat er mit Urteil vom 29. April 2003 seine neue Rechtsprechung weitergeführt und entschieden, auf welche Weise die abziehbaren Werbungskosten zu ermitteln sind.

Der Rechtsstreit betraf einen Sparkassen-Betriebswirt, der in der Kreditabteilung einer Bank beschäftigt war und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen hatte, um es als "Diplom-Betriebswirt (FH)" abzuschließen. Als Aufwendungen für das Studium machte er beim Finanzamt vergeblich Studiengebühren, Materialkosten und Fahrtkosten zu auswärtigen Seminaren und Vorprüfungen als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz Recht. Der Kläger habe das Studium aus beruflichen Gründen betrieben. Daher kämen im Zusammenhang mit dem Studium dem Grunde nach vorab entstandene Werbungskosten in Betracht. Zur Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten stellte der Bundesfinanzhof folgende Grundsätze auf: Bei einer beruflich veranlassten, über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden Bildungsmaßnahme ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Vielmehr sind die Werbungskosten gesondert, das heißt unabhängig von sonst erzielten Einkünften, zu beurteilen. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtigen. Für Fahrtkosten zum Studienort kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von "Arbeitsstätte" und nicht von "Ausbildungsstätte" die Rede ist. "Regelmäßige Arbeitsstätte" kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden (BFH-Urteil vom 17.12.2002, Az. VI R 137/01, BFH-Urteil vom 29.4.2003, Az. VI R 96/99).