April 2006: Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienstleistung: Bei leer stehender Wohnung?

Lebt ein Immobilienbesitzer z.B. aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim und lässt er trotzdem während dieser Zeit in seinem leer stehenden Wohnhaus Malerarbeiten in den Wohnräumen durchführen, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. D.h., die Arbeitsleistung kann mit 20 Prozent und bis zu 600 EUR Steuer mindernd berücksichtigt werden.

Es steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck, wenn ein Immobilienbesitzer bemüht ist, sein Haus für eine mögliche Nutzung zu späteren Zeiten zu erhalten. Eine dauerhafte Nutzung ist kein Kriterium für die Förderung. Gegen das Urteil ist aber Revision eingelegt worden. Betroffene sollten bei Nichtanerkennung der Aufwendungen durch das Finanzamt ihre Steuerfälle auf jeden Fall offen halten.

Hinweis: Diese Sichtweise ließe sich ferner auf die seit 2006 mögliche Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen übertragen. Auch dort ist lediglich Voraussetzung, dass die Leistungen in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Betroffene sollten auch hier ihre Steuerfälle bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen halten (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2005, Az. 3 K 343/05, Revision beim BFH unter Az. VI R 75/05).