September 2006: Abschließende Hinweise

Gründungszuschuss: Nachfolger für die "Ich-AG"

Die bisherigen Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit "Überbrückungsgeld" und "Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") werden nun in einem Gründungszuschuss zusammengefasst. Die gesetzlichen Regelungen sind am 1.8.2006 in Kraft getreten.

Gründer erhalten danach zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes. In dieser Zeit wird zusätzlich eine Pauschale von 300 EUR gezahlt, die eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht. In einer zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt. Die erste Phase (neun Monate) ist als Pflichtleistung, die zweite (sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet, d.h., ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.

Hinweis: Gefördert wird auch hier nur, wer arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Förderbeginns muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten bestehen. Während der Förderung wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht. Grundlage für die Fördermöglichkeit ist weiterhin das Gutachten einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens (BMAS-Arbeit, Pressemitteilung vom 1.8.2006).