Februar 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewillkürtes Betriebsvermögen: Aktien unmissverständlich zuordnen

Die Verlagerung des Risikos der Negativentwicklung von Aktien auf den betrieblichen Bereich kann lukrativ sein, da ein Verlust unabhängig von Spekulationsfristen zur Gewinnminderung führen kann. Aktien gehören aber in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Denn sie sind in den seltensten Fällen ausschließlich für den unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt. Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter in der Regel zugeordnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Da eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter in diesen Fällen willkürlich geschieht, bezeichnet man das Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen. Liegt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen vor, handelt es sich um Privatvermögen.

Aktien sind Wirtschaftsgüter, die ein Kaufmann in der Regel dem gewillkürten Betriebsvermögen widmen kann, weil sie grundsätzlich als Liquiditätsreserve den Betrieb fördern können. Sie scheiden also nicht bereits als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, weil sie in spekulativer Absicht erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen werden. Eine Einlage von Aktien in das gewillkürte Betriebsvermögen kommt in der Regel aber dann nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Zuordnung bereits erkennbar ist, dass diese auf Grund von Kursverlusten nicht mehr geeignet sind, den Betrieb zu fördern.

Auch kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich erfolgen muss. Ein sachverständiger Dritter muss die Zugehörigkeit ohne weitere Erklärung erkennen können. Eine rückwirkende Einbuchung in das gewillkürte Betriebsvermögen, ggf. erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, ist dementsprechend unzulässig. Insbesondere dann, wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Aktien dem Unternehmen Verluste beschert hätten (FG München, Urteil vom 22.7.2005, Az. 8 K 4787/03, Revision beim BFH unter Az. IX R 28/05).