Februar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhausgrundstücke

Eine Mehrzahl von Mehrfamilienhäusern kann grundsätzlich nicht "Zählobjekt" im Sinne der so genannten Drei-Objekt-Grenze sein. Dies gilt insbesondere dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn es sich um ganze Häuserzeilen bzw. Straßenabschnitte handelt. Daran ändere auch eine grundbuchliche Vereinigung/Zusammenfassung aller Mehrfamilienhäuser nichts.

Im Urteilsfall erwarb und veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren mehrere Mehrfamilienhäuser und Häuser mit Wohn- und gewerblicher Nutzung. Er führte folgende Argumente für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und damit gegen die Annahme einzelner Zählobjekte an: Mehrere Häuser haben ein gemeinsames Dach, Garagen, die hinter einer anderen Häuserzeile liegen, sind nur über eine einzige Zufahrt erreichbar, ein Gebäudekomplex wird durch eine einheitliche Heizungsanlage versorgt. Weder dadurch noch durch den Aspekt der grundbuchlichen Zusammenfassung der Grundstücke zu einer Einheit konnte der Steuerpflichtige allerdings die Objektzählung beeinflussen.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass das bloße Aneinandergrenzen von rechtlich selbstständigen bebauten Grundstücken diese nach der Verkehrsauffassung nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit macht. Es gibt grundsätzlich keine Verkehrsauffassung, die es zulassen oder gar fordern würde, selbstständig nutzbare und veräußerbare Mehrfamilienhäuser zu einer Einheit zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 3.8.2004, Az. X R 40/03).