Februar 2007: Alle Steuerzahler

Gewerblicher Grundstückshandel: Auch bei geerbten Objekten möglich

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt das Überschreiten der "Drei-Objekt-Grenze". Danach liegt regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern. Denn diese Tätigkeiten übersteigen die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und gehören zum typischen Bild des gewerblichen Immobilienhandels. Hierbei sind auch durchgehandelte und erschlossene Grundstücke als Zählobjekte zu berücksichtigen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zwei Jahre nach Erwerb. Anschließend wurde ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Grundstück mit angrenzendem Ackerland übertragen. Die erschlossenen und geteilten drei Parzellen verkaufte er ebenfalls, wobei zwischen Erschließung und den Veräußerungen nur ein Jahr lag.

In diesem Fall liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, auch wenn bei der ersten Veräußerung keine weiteren Immobiliengeschäfte geplant waren. Allein ausschlaggebend ist, dass in weniger als fünf Jahren vier Objekte verwertet wurden. Unerheblich ist ebenfalls, wenn auf die Veräußerung des ersten Objekts eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte weder absehbar sind noch anderer Grundbesitz an- oder verkauft wird.

Hinweis: Die bloße Veräußerung von durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Grundstücken bleibt zwar regelmäßig unberücksichtigt. Dies ändert sich aber dann, wenn erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten unternommen werden, wie beispielsweise die umfangreiche Modernisierung oder Erschließung und Baureifmachung unbebauter Grundstücke. Dann ist im Hinblick auf die Drei-Objekt-Grenze nicht auf den Zeitraum des Eigentumserwerbs vom Vorbesitzer, sondern auf den Beginn der wertsteigernden Maßnahmen abzustellen (BFH-Urteil vom 20.4.2006, Az. III R 1/05).