August 2007: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerbliche Tätigkeit: Nicht immer beim Betrieb eines "Fitnessstudios"

Der Betrieb eines Tanzateliers, in dem verschiedene Tanz- und Fitnesskurse angeboten werden, kann eine unterrichtende und damit eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm erstellt, das Training während der gesamten Vertragsdauer überwacht und durch kritische Äußerungen und Anregungen begleitet sowie ggf. Übungen ändert. Eine persönliche Betreuung, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Kunden in die Handhabung der Geräte einzuweisen, reicht für eine unterrichtende Tätigkeit allerdings nicht aus.

Im Urteilsfall verfügte die Studioinhaberin über Fachkenntnisse in sämtlichen angebotenen Kursen. Sie besprach mit jedem Kursteilnehmer ein individuell angepasstes Trainingsprogramm und kontrollierte in der Folgezeit ob das Training geeignet ist. Weiter legte sie im Rahmen einer regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung die Kursinhalte fest und überwachte die von ihr nicht selbst durchgeführten Kurse regelmäßig. Das führt dazu, dass die Freiberuflichkeit der Studioinhaberin festgestellt werden konnte. Im Ergebnis ist die Studioinhaberin damit nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hinweis: Auch die Beschäftigung von Mitarbeitern im Unterrichtsbereich des Fitnessstudios steht einer leitenden und eigenverantwortlichen unterrichtenden Tätigkeit des Studioinhabers grundsätzlich nicht entgegen. Er kann damit ebenfalls freiberuflich tätig sein, wenn er sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient und weiter z.B. die Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten festlegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2006, Az. 7 K 6425/04 G).