Juni 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerbesteuerpflichtig: Wenn Architekt wie Gewerbetreibender tätig wird

Ganz generell zählen Tätigkeiten eines Architekten zu den freiberuflichen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dennoch kann ein Architekt trotz seiner Berufsbezeichnung wie ein Gewerbetreibender am Markt auftreten. In diesen Fällen ist seine freiberufliche Tätigkeit von den gewerblichen Tätigkeiten genau abzugrenzen. Ergibt eine Qualifizierung der Tätigkeiten, dass sie nicht als freiberuflich anzusehen sind, kann dies die Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte nach sich ziehen.

In dem Urteilsfall trat der steuerpflichtige Diplomingenieur sowohl als Architekt als auch im Rahmen einer gewerblich angemeldeten Tätigkeit als Baubetreuer auf. Er übernahm neben Architektenleistungen auch das gesamte Kosten-, Insolvenz- und Ausführungsrisiko der zu erstellenden Bauwerke. Er handelte damit wie ein Bauunternehmer, der schlüsselfertige Objekte am Markt anbietet. Im Ergebnis waren die typischen bauunternehmerischen Merkmale für das Tätigkeitsbild des Steuerpflichtigen in diesem Fall nicht nur von untergeordneter Bedeutung.

Obwohl das Berufsbild des Architekten einem Wandel unterliegt, ist für die steuerliche Beurteilung nach wie vor die klassische Unterscheidung eines Freiberuflers von einem Gewerbetreibenden maßgeblich. Demnach gilt nach wie vor, dass das Berufsbild des Architekten durch die Planung, Überwachung und Leitung der Baumaßnamen auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt ist. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die die Ausführung von Bauwerken auf eigenes Risiko umfasst, ist dagegen nicht mehr von dem Berufsbild eines Architekten umfasst.

Hinweis: Allein die Art der Tätigkeit ist bei der vorzunehmenden Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Betätigung maßgeblich. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn der Steuerpflichtige nur in der kombinierten Form überhaupt (auch) als Architekt tätig werden kann (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.11.2005, Az. 1 K 6112/02 G, Revision beim BFH, Az. XI R 10/05).