November 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Gewerbesteuermessbetrag: Festsetzung führt zu keiner Überbesteuerung

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft führt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung. Dazu folgender Urteilsfall:

Eine GmbH & Co. KG wendet sich mit ihrer Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 1995 bis 1998. Nach Rechtsauffassung der Gesellschaft sei zum einen die Gewerbesteuer als verfassungswidrig einzustufen und zum anderen dürfe die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag 50 Prozent des Sollertrags nicht überschreiten. Die Gesellschaft beruft sich damit auf das "Übermaßverbot". Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass eine Steuerlast von mehr als 50 Prozent des Sollertrags verfassungswidrig sei (so genannter Halbteilungsgrundsatz). Deshalb beantragte die Gesellschaft das Ruhen des Verfahrens, bis über die Fragen vor den Bundesgerichten entschieden sei.

Die Richter gewährten das beantragte Ruhen des Verfahrens nicht. Denn, sollte die Gewerbesteuer entgegen aller Vermutungen für verfassungswidrig erklärt werden, sei nicht damit zu rechnen, dass es zu einer rückwirkenden Neuregelung des Gesetzes kommt. Es sei hier allenfalls denkbar, dass der Gesetzgeber verpflichtet wird, für die Zukunft eine Neuregelung zu schaffen. Ferner ist lediglich die Klägerin als Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig ist nur der einzelne Gesellschafter. Daher wird die Personengesellschaft nicht mit einer Gesamtsteuerlast von über 50 Prozent des zu versteuernden Einkommens belastet. Eine Überbesteuerung kann nicht stattfinden. Zudem könne ein Gewerbesteuermessbescheid niemals zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen, da sich die tatsächliche Steuerbelastung aus dem Gewerbesteuerbescheid ergibt (BFH-Urteil vom 15.3.2005, Az. IV B 91/04).