Oktober 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Gewerbesteuer: Gewinn aus Beteiligungsveräußerung ist zu versteuern

Gewinne, die ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielen, sind einkommensteuerlich begünstigt (ermäßigter Steuersatz, Freibetrag) sowie von der Gewerbesteuer befreit.

Dies gilt einkommensteuerlich aber nicht bei einer Veräußerung an eine Personengesellschaft, "wenn und soweit auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen (Mit-) Unternehmer sind". Diese einkommensteuerliche Regelung schlägt auch auf die Gewerbesteuer durch, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Beispiel: Versicherungsmakler M ist Einzelunternehmer. Er verkauft seinen Maklerbetrieb an eine Persongesellschaft, an der er zu 40 Prozent beteiligt ist. Damit gehört M der Maklerbetrieb wirtschaftlich weiter zu 40 Prozent. Der Veräußerungsgewinn ist nur hinsichtlich der restlichen 60 Prozent steuerbegünstigt. Dagegen sind 40 Prozent des Veräußerungsgewinns einkommen- und gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 15.6.2004, Az. VIII R 7/01).