Januar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerbesteuer: Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

Beruht eine Änderung des Einkommensteuerbescheides darauf, dass der Steuerzahler nicht mehr als Gewerbetreibender qualifiziert, sondern seine Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden, muss das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b Absatz 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz von Amts wegen aufheben.

Der Gewerbeertrag wird auf Basis des einkommensteuerlichen Gewinns ermittelt. Betrifft eine spätere Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides den Gewinn aus Gewerbebetrieb, muss der Gewerbesteuermessbescheid geändert werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Änderung auch erfolgen muss, wenn die Höhe des Gewinns unverändert geblieben ist, das Finanzamt aber die Einkunftsart anders beurteilt und nicht mehr gewerbliche Einkünfte vorliegen. Im Urteilsfall musste daher der Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 23.6.2004, Az. X R 59/01).