Januar 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer der eigenen GmbH

Einer Kapitalgesellschaft steht durchaus die Möglichkeit offen, ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer mit der Durchführung eines Geschäftes zu beauftragen. Eine solche unternehmerische Entscheidung hängt regelmäßig davon ab, ob die Gesellschaft über das notwendige Personal und die sachlichen Gegebenheiten zur Durchführung des Geschäftes verfügt und ob es sich nicht als günstiger erweist, den Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer einzuschalten, statt diesem ein angemessenes Geschäftsführergehalt zu zahlen.

Es ist im Fall eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings darauf zu achten, dass von vornherein klare und eindeutige Abmachungen über Umfang und Höhe des zu zahlenden Entgelts getroffen werden, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 9.7.2003.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft war neben seiner Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit als Professor in der Forschung tätig. Für die Gesellschaft erfolgte die Vergütung lediglich auf Honorarbasis. Im Jahr 1994 übertrug der Gesellschafter die Projektsteuerung und Abwicklung zweier Projekte eines öffentlichen Auftraggebers auf die Gesellschaft. Die wissenschaftliche Konzepterstellung, Entwicklung und Beratung wurde gegen Zahlung eines Tageshonorars in Höhe von 2.400 DM bis 5.200 DM durch den Kläger durchgeführt.

Das Finanzamt erkannte die Honorarvereinbarungen und -zahlungen steuerlich nicht an, weil es angeblich an einer klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vergütungen gefehlt habe. Der Bundesfinanzhof gab indes der Gesellschaft weitgehend Recht. Der Bundesfinanzhof ist einerseits der Auffassung, dass eine klare, eindeutige Vereinbarung vorlegen hat und andererseits, dass die Gesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführer durchaus als Subunternehmer einschalten darf.

In der Begründung heißt es hierzu, dass es zwar an einem schriftlich formulierten, schuldrechtlichen "Rahmenvertrag" mangele, dies sei jedoch unschädlich, da das Gewollte auf Grund anderweitiger Umstände hinreichend sicher erkennbar sei. Es war eindeutig vereinbart worden, dass die gesamte Forschungstätigkeit gegenüber dem Auftraggeber auf Honorarbasis erbracht werden sollte. Auch die vereinbarten Honorarsätze blieben unbeanstandet. Die Abrechnung nach Tagessätzen sei im wissenschaftlichen Bereich durchaus üblich und damit steuerlich zu akzeptieren (BFH-Urteil vom 9.7.2003, Az. I R 100/02).