Januar 2003: Umsatzsteuerzahler

Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz

Die Umsätze im Rahmen einer "Geschäftsveräußerung im Ganzen" an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine "Geschäftsveräußerung" liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entscheiden, dass "im Ganzen" nicht heißt, dass alle Wirtschaftsgüter übereignet werden. Der Unternehmer kann einzelne Gegenstände zurückbehalten. Der Übernehmer muss aber alle für den Betrieb wesentlichen Grundlagen (vor allem Betriebsgrundstücke, Produktionsanlagen usw.) übernehmen oder zumindest auf Grund von Miet-, Pacht- oder Leihverträgen dauerhaft zur Nutzung der Betriebsgrundlagen berechtigt sein.

Im Urteilsfall übergab ein Vater seinen Betrieb den Kindern. Er behielt die Betriebsgrundstücke zurück, vermietete sie aber langfristig an die Kinder. Die Übertragung blieb damit umsatzsteuerfrei (BFH-Urteil vom 4.7.2002, Az. V R 10/01).