September 2005: Umsatzsteuerzahler

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Nur bei gleicher Unternehmenstätigkeit

Gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unterliegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Da diese Umsätze nicht etwa steuerbefreit, sondern nicht steuerbar sind, kann der veräußernde Unternehmer auch die Vorsteuer aus den Aufwendungen für diesen Vorgang noch in Ansatz bringen. Eine solche vorteilhafte Geschäftsveräußerung liegt aber nur dann vor, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des verkaufenden Unternehmers fortführt. Das ist allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn beide Vertragspartner unterschiedliche Unternehmenstätigkeiten ausführen. Dazu folgende Einzelheiten:

Eine Bauträgerfirma hatte ein Grundstück im Jahr 1996 während der Bauphase mit der Auflage verkauft, es in einem vermieteten Zustand zu übergeben. Vor dem Eigentümerwechsel vermietet der Bauträger deshalb das Büro- und Wohngebäude selbst für einen Monat. Den Verkauf behandelten die Partner als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der verkaufende Unternehmer nahm einen Vorsteuerabzug auf die im Rahmen der Errichtung des Gesamtobjekts bezogenen Bauleistungen in Anspruch.

Der Bundesfinanzhof beurteilte das Vorgehen anders. Er stellte eine steuerfreie Grundstücksveräußerung fest. Das hat zur Folge, dass dem Bauträger aus dem Umsatz kein Vorsteuerabzug möglich ist. Für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fehlte es an der Voraussetzung, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Verkäufers fortführt. Ein Bauträger ist jedoch auch bei kurzfristiger Vermietung mangels Nachhaltigkeit kein Vermietungsunternehmen, sondern er will möglichst lukrativ einen Verkauf abschließen. Somit liegt auf der Verkäuferseite ein Bauträgerunternehmen und auf der Erwerberseite ein Vermietungsunternehmen vor. Wegen dieser unterschiedlichen Einordnung kann der Neubesitzer die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Ganzen fortführen. Die einmonatige Vermietungszeit des Bauträgerunternehmens fällt bei der Beurteilung nicht ins Gewicht (BFH-Urteil vom 24.2.2005, Az. V R 45/02).