Oktober 2006: Kapitalanleger

Genussscheine im Fondsbereich: Grundsätze der Besteuerung für 1998

Genussscheine weisen beim Erwerb und Verkauf keine Stückzinsen aus. Schuldverschreibungen ohne Stückzinsausweis gelten zwar grundsätzlich als Finanzinnovationen, für Genüsse gilt dies allerdings nicht. Das hat zur Folge, dass die Ausschüttungen vom Steuerpflichtigen in voller Höhe als Kapitaleinnahme versteuert werden müssen. Der gleichzeitige Kursverlust am Tag der Zinszahlung kann dabei nicht "gegengerechnet" werden. Das gelingt nur bei Finanzinnovationen, die anschließend verkauft werden. Dafür entstehen allerdings auch keine Einnahmen, wenn die Genüsse kurz vor der Ausschüttung aus Steuergründen abgestoßen werden.

Investieren Rentenfonds in Genussscheine, ergibt sich die gleiche steuerliche Auswirkung. Hier fließen die erhaltenen Zinsen ohne Gegenrechnung der Kursverluste sowohl in den Zwischengewinn als auch in die anschließende Ausschüttung durch den Fonds. Dies sei auch systemgerecht, so das Finanzgericht des Saarlandes, da die Besitzer ihre Anteile wie beim Direktbesitz kurz vor der erwarteten Zinszahlung verkaufen könnten. Diese Vorgehensweise ist jedoch in der Praxis im Gegensatz zur Direktanlage in Genüsse nur schwer oder gar nicht umsetzbar. Denn im Fondsvermögen liegen eine Vielzahl solcher Papiere, sodass ein gezielter Verkauf der Anteile vor der Ausschüttung kaum zu realisieren ist.

Im Urteilsfall hatten sich die Steuerpflichtigen am DWS Euro-Rendite Plus Fonds beteiligt. Sie erwarben in der Zeit von Februar bis März 1998 Anteile an diesem Fonds, die sie im Oktober 1998 wieder verkauften. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie im Zusammenhang mit diesem Vorgang Erträge von ca. 48.000 EUR (Differenz der Anschaffungskosten zu dem Veräußerungserlös). Das Finanzamt sah in dieser Anlage allerdings keine Finanzinnovation und hat den Zwischengewinn von ca. 187.000 EUR der Besteuerung unterworfen. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanzgericht bestätigt.

Hinweis: Die Steuerpflichtigen haben gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt. Deshalb sollten Sparer in vergleichbaren Situationen ihre Fälle offenhalten. Die Revision soll allerdings nicht nur die Einstufung der Genussscheine als Finanzinnovationen zum Gegenstand haben, sondern auch die Behandlung der Fondserträge überprüfen.

Auswirkung kann die zu erwartende Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch auf Hybridanleihen haben, die die Genüsse an der Börse aktuell verdrängen. Rechtsprechung oder Verwaltungsäußerungen gibt es zu dieser im Privatbereich relativ jungen Anlageform bislang noch nicht. Deshalb sollten dann, wenn beim Verkauf von Hybridanleihen bereits Gewinne als Kapitaleinnahmen angefallen sind, auch diese Bescheide offen gehalten werden (FG Saarland, Urteil vom 23.5.2006, Az. 1 K 420/02, Revision beim BFH unter Az. VIII R 30/06).