Juni 2005: Arbeitgeber

Geänderte Pfändungsfreigrenzen: Gültig ab dem 1.7.2005

Die rechtlichen Vorschriften zur Lohnpfändung stellen ein Schutzrecht des Arbeitnehmers dar. Sie sollen ihn davor schützen, dass sein Lebensunterhalt durch eine allzu umfangreiche Pfändung des Arbeitseinkommens ernstlich in Gefahr gerät. Der Arbeitnehmer als Schuldner soll – gestaffelt nach der Höhe des Arbeitseinkommens und der Anzahl der von ihm zu unterhaltenden Personen – nur einen bestimmten Teil seines Arbeitslohns zur Begleichung seiner Forderungen einsetzen. Der Arbeitgeber, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, muss den jeweils pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens seines Arbeitnehmers konkret berechnen. Dabei orientiert er sich primär an den Pfändungstabellen. Vor der Anwendung der Pfändungstabelle sind aber in vielen Fällen zunächst zu Gunsten der Arbeitnehmer so genannte unpfändbare Lohnanteile herauszurechnen. Das danach berechnete "bereinigte" Arbeitseinkommen wendet man auf die Pfändungstabellen an. Der sich somit ergebene pfändbare Betrag muss vom Arbeitgeber solange an den pfändenden Gläubiger abgeführt werden, bis dessen Forderung einschließlich der Zinsen und Kosten ausgeglichen ist.

Die seit dem 1.1.2002 gültigen unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens erhöhen sich nun zum 1.7.2005. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich von 930 auf 985,15 Euro im Monat.

Hinweis: Bei der Feststellung der unterhaltsberechtigten Personen kann der Arbeitgeber regelmäßig von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen. Die Informationen erhält man beispielsweise durch die Eintragungen über einen Ehegatten oder zu den Kinderfreibeträgen. Sollen darüber hinaus unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen und nachweisen (BMJ, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25.2.2005).