Juni 2005: Kapitalanleger

Freigrenze privater Spekulationsgeschäfte: Anwendung vor Verlustrücktrag

Verluste aus Aktienverkäufen werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Kauf realisiert werden und mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Bleiben die Gewinne in der Summe im Jahr unter der Freigrenze (derzeit 512 Euro), sind sie steuerfrei.

Möglich ist auch ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr. Unterschiedlich beantwortet wurde in diesem Zusammenhang bislang die Frage, ob ein Verlustrücktrag so begrenzt werden kann, dass die Freigrenze ausgenutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt und schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an. Damit gilt: Die Freigrenze ist vor dem Verlustrücktrag zu prüfen. Die Freigrenze kann nicht durch eine Beschränkung des Verlustrücktrags ausgenutzt werden.

In dem Urteilsfall realisierten die steuerpflichtigen Eheleute im Streitjahr 1999 Spekulationsgewinne, die sie durch den Rücktrag von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres 2000 minderten. Damit ergaben sich in der Einkommensteuererklärung des Jahres 1999 für jeden Steuerpflichtigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. damals 999 DM. Damit lagen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter der im Streitjahr geltenden Freigrenze von damals 1.000 DM. Die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung dieser Beträge wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die nach einem Verlustrücktrag im Kalenderjahr 1999 verbleibenden Einkünfte zählen also auch, wenn sie unter der Freigrenze bleiben, zu den steuerpflichtigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Az. IV C 3 – S 2256 – 238/04; BFH-Urteil vom 11.1.2005, Az. IX R 27/04).