Oktober 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Freiberufler: Trennung der Tätigkeiten als Krankenschwester/-pfleger

Freiberuflich ist die Tätigkeit einer Krankenschwester beziehungsweise eines Krankenpflegers, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, so die Auffassung der Oberfinanzdirektion Koblenz in einer aktuellen Verfügung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Krankenschwester/-pfleger.

Wird neben der Krankenpflege auch eine gewerbliche Tätigkeit (zum Beispiel hauswirtschaftliche Versorgung) ausgeübt, sind beide Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres möglich ist. Dies wird regelmäßig bei einer getrennten Buchführung der Fall sein. Treffen freiberufliche und gewerbliche Merkmale derart zusammen, dass zwischen ihnen ein enger untrennbarer sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (so genannte gemischte Tätigkeit), muss der gesamte Betrieb als einheitlicher angesehen werden. Die freiberufliche Tätigkeit darf sich dann nicht nur als Ausfluss einer gewerblichen Betätigung darstellen.

Ob die Voraussetzungen für eine getrennte Beurteilung vorliegen oder ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild einheitlich als gewerblich oder freiberuflich zu qualifizieren ist, ist je nach Einzelfall zu entscheiden (OFD-Koblenz, Verfügung vom 12.5.2004, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/04, S 2246 A, DStR 04, 1339).