Juni 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Freiberufler in Berlin: Wohnungserwerb zur "Absicherung"

Wird in der Stadt Berlin eine Wohnung als Architekturbüro gemäß der Zweckentfremdungs-Verbots-Verordnung zweckfremd genutzt, gilt die auf Grund einer behördlichen Auflage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angeschaffte weitere Wohnung, die ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet wird, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Architekturbüros.

In dem Urteilsfall befand sich das Architekturbüro in gemieteten Wohnräumen in Berlin. Auf Grund der dort gültigen Zweckentfremdungs-Verbots-Verordnung wurde ein Antrag auf die weitergehende Nutzung der Wohnung als Architekturbüro gestellt. Dies wurde den Architekten nur unter der Auflage gewährt, dass das Architekturbüro Ersatzwohnraum schaffen und diesen ausschließlich zu Wohnzwecken vermieten muss.

Der auflagengemäße Erwerb der "zweiten" Wohnung durch das Architekturbüro stellt zwar die weitere betriebliche Nutzung der Räume, in dem sich das Architekturbüro befindet, auf Dauer sicher. Damit allein wird aber noch nicht die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen des Architekturbüros begründet. Die neu geschaffene zweite Wohnung wird selbst nicht unmittelbar betrieblich eingesetzt, sondern dient dazu, den in zweckentfremdeten Wohnraum betriebenen Architekturbetrieb "abzusichern". Eine derartige betriebliche "Absicherungs-Funktion" führt nicht zu notwendigem Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 32/01).