Februar 2004: Arbeitgeber

Formel für beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Gleitzone im Jahr 2004

Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro (so genannte Gleitzone) beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel zu berechnender reduzierter Betrag zu Grunde gelegt.

Dabei wird auch der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres herangezogen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz ergibt sich aus der Summe der zum 1.1. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1.1. des Vorjahres.

Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ist vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen am 1.1.2003 betrug 14,3 Prozent. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 1,7 Prozent zur Pflegeversicherung, eines Beitragssatzes von 19,5 Prozent zur Rentenversicherung und eines Beitragssatzes von 6,5 Prozent zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich mithin für das Kalenderjahr 2004 ein Wert von (25 Prozent / 42 Prozent =) 0,5952. Die Formel für die Reduzierung des der Beitragsberechnung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts kann damit für das Kalenderjahr 2004 wie folgt vereinfacht werden:

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,4048 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 323,84