April 2003: Umsatzsteuerzahler

Forderungskäufe sind immer umsatzsteuerpflichtig

Beim Forderungskauf – auch Factoring genannt – tritt ein Gläubiger Forderungen gegen Geld oder Kredit an einen Käufer ab. Diese Art der Finanzierung ist in den letzten Jahren immer bedeutsamer geworden. Entsprechend mehrt sich Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Nun muss sich selbst der Europäische Gerichtshof mit der Sache befassen. Es klagt ein Factoring-Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, Forderungen aus Geschäften mit Personenwagen aufzukaufen.

Bei der steuerlichen Geltendmachung eines solchen Geschäfts trennen die Finanzämter gewöhnlich in Geschäfte mit und ohne Abnahme des Ausfallrisikos bei Forderungen. Wenn der Käufer mit einer Forderung gleichzeitig das Risiko einer Insolvenz oder eines sonstigen Ausfalls übernimmt, erkennen die Finanzämter keine wirtschaftliche Tätigkeit für ein Unternehmen an. Das heißt: umgekehrt wird der Vorsteuerabzug dann gewährt, wenn der Käufer dieses Risiko beim Gläubiger beließ. Dieses Vorgehen deckt sich mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Der Europäische Gerichtshof wird jedoch höchstwahrscheinlich die Praxis der Finanzämter bei der Umsatzbesteuerung von Forderungskäufen kippen. Sollte sich der Europäische Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwalts anschließen, wie häufig der Fall, muss die Steuerverwaltung demnächst auf jede Art von Forderungskäufen umfassenden Vorsteuerabzug gewähren (EuGH, Az. C-305/01).