April 2003: Arbeitnehmer

Flughafen Frankfurt für Piloten regelmäßige Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten nicht nur das jeweilige Flugzeug, sondern auch das Flugbetriebsgebäude des Stammflughafens sein kann.

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass der Kläger im Streitfall 2000 die Aufwendungen für seine üblichen Fahrten vom Wohnort nach Frankfurt bei den Werbungskosten geltend machte, darüber hinaus jedoch weitere Fahrten ebenfalls nach Frankfurt berücksichtigt wissen wollte. Er begründete sein Begehren damit, dass die Fahrten aus Anlass einer Pilotenfortbildung betreffend ein größeres Langstreckenflugzeug stattgefunden hätten. Da nach der Rechtsprechung bei Piloten das jeweilige Flugzeug als die regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei, handele es sich bei den 42 Fahrten zu der Fortbildungsmaßnahme nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Dienstreisen. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, dass sämtliche Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen seien.

Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass es zwar auch der Ansicht sei, die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten sei das jeweilige Flugzeug, das bedeute aber nicht, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag auf Dauer seine Arbeitsleistungen an mehreren Betriebsstätten des Arbeitgebers erbringen müsse. Im Streitfall sei das Flugbetriebsgebäude als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Dort sei die Basisstation, diesen Stammflughafen müsse er für jeden Arbeitseinsatz ansteuern, da er dort die Informationen für den konkreten Flug entgegenzunehmen habe. Auch wenn ein Flugeinsatz auf einem anderen Flughafen beginne, müsse der Kläger zunächst nach Frankfurt. Von dort werde er sodann zu seinem jeweiligen Einsatzort geflogen. Die im Zusammenhang mit der Fortbildung unternommenen Fahrten waren demnach auch nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Rfalz, Urteil vom 16.12.02, Az. 5 K 1806/02).