Januar 2003: Vermieter

Fehlinvestitionen beim Hauskauf nicht absetzbar

Nach dem Kauf eines Hauses entdeckte schwerwiegende rechtliche oder technische Mängel, lassen den Erwerb in der Regel zu einer Fehlinvestition werden. Dennoch ist der Käufer nicht zum Werbungskostenabzug oder zur Absetzung von außergewöhnlichen Abnutzungen wegen der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit berechtigt. Das hat jetzt das Finanzgericht München entschieden.

Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie rechtfertige keine Absetzung wegen außergewöhnlicher Abnutzung betonten die Richter. Eine solche setzt voraus, dass entweder eine nachträgliche Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine nachträgliche Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) besteht. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine bloße Wertminderung, ohne dass dadurch die betriebsgewöhnliche Nutzung beeinflusst wird, erlaubt keine Absetzung für Abnutzung, allenfalls eine Teilwertabschreibung, die jedoch bei den Überschusseinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählt, nicht in Frage kommt (FG München, Az. 11 K 679/02, Revision eingelegt).