April 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Erteilung einer Pensionszusage: Erfordernis einer Probezeit

Die Erteilung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen eine vorherige Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die Zeitspanne von 27 Monaten wird aber bei einer einschlägig berufserfahrenen Person ausreichen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es, dass ein langfristiges finanzielles Engagement in Form einer Pensionszusage zu Gunsten eines Geschäftsführers sorgfältig zu bedenken ist. Aus diesem Grunde wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter durch eine entsprechende Probezeit Gewissheit über die Qualifikation des neu bestellten Geschäftsführers verschaffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Probezeit von 2 Jahren und 3 Monaten ausreicht, ein abschließendes und ausreichendes Bild über die Leistungsfähigkeit und Qualifikation eines neu eingestellten Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dieser bereits über Berufserfahrung verfügt.

Hinweis: Auf eine Probezeit kann bei solchen Unternehmen verzichtet werden, die über eine gesicherte Erkenntnis über die Befähigung des Geschäftsleiters verfügen und diese hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei Unternehmen erfüllt, die seit Jahren am Markt tätig sind und lediglich ihr Rechtskleid ändern, wie beispielsweise bei einer Umwandlung, einer Betriebsaufspaltung oder einem so genannten Management-Buy-out (BFH-Urteil vom 20.8.2003, Az. I R 99/02, BFH/NV 2004, 373-375).