Juni 2004: Alle Steuerzahler

Erpressungsgelder: Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor?

Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Laut der Urteilsbegründung ist für Erpressungsgelder zwischen den folgenden Fallgruppen zu unterscheiden. Zum einen gibt es die Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat und zum anderen gibt es den Fall, in denen es an einem solchen Verhalten fehlt. Ist Letzteres der Fall, kann man unter bestimmten Voraussetzungen von einer außergewöhnlichen Belastung ausgehen, beispielsweise, wenn ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Vermögens zum Erpressungsopfer wird. Besitzt der Steuerpflichtige keine Handlungsalternative, kann das Erpressungsgeld in Abzug gebracht werden.

Im dem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde der Steuerpflichtige wegen eines außerehelichen Verhältnisses mit Erfolg auf die Zahlung von Bargeld erpresst. Die Aufwendungen waren für den Kläger zwar außergewöhnlich, denn wer ein außereheliches Verhältnis eingeht, ist üblicherweise nicht einer Erpressung ausgesetzt. Es fehlte jedoch an der Zwangsläufigkeit. Der Umstand, dass die Ehefrau im entscheidenden Zeitraum herzkrank war und aus diesem Grund ein Geständnis des Ehemanns möglicherweise ernste Gesundheitsprobleme nach sich gezogen hätte, begründet keine Zwangsläufigkeit. Die Aufwendungen sind in einem solchen Fall von Erpressung steuerlich nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 18.3.2004, Az. III R 31/02).