Juni 2007: Vermieter

Erbauseinandersetzung: Schuldübernahme führt zu Anschaffungskosten

Löst sich eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser per Testament festgelegten Termin durch Realteilung ("Naturalteilung") auf, kann eine überproportionale Schuldübernahme zu Anschaffungskosten – als Gegenleistung für die frühzeitige Nutzung – führen. Das gilt dann, wenn ein Miterbe Schulden übernimmt, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten. In diesem Fall liegt eine Gegenleistung dafür vor, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Besitz vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in das eigene Vermögen überführen kann.

Zwar sind die übernommenen Schulden nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig, aber über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dass er einen Anspruch auf Grundbesitzübertragung zu einem späteren Zeitpunkt hatte, spielt keine Rolle.

Hinweis: Würde das Gemeinschaftsvermögen hingegen – wie vom Erblasser geplant – im Wege der Auseinandersetzung verteilt, läge in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft. Die übernehmenden Miterben führen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat dabei keine Bedeutung (BFH-Urteil vom 19.12.2006, Az. IX R 44/04).