April 2006: Abschließende Hinweise

Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes: Geplante Änderungen im Überblick

Das Bundeskabinett hat Ende Februar 2006 den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 beschlossen. Darin enthalten sind u.a. Änderungen von sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die nach dem Entwurf auch bereits am 1.7.2006 in Kraft treten sollen. Zu den wichtigsten geplanten Änderungen zählen:

  • Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) in der Wirtschaft

Der pauschale Abgabensatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Wirtschaft soll von derzeit insgesamt 25 Prozent auf insgesamt 30 Prozent wie folgt angehoben werden:

  • Beiträge zur Krankenversicherung von 11 Prozent auf 13 Prozent

  • Beiträge zur Rentenversicherung von 12 Prozent auf 15 Prozent.

Die pauschale Lohnsteuer soll bei 2 Prozent verbleiben. Neben diesen Abgaben sind ferner noch die Umlagen U1 und U2 an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Cottbus abzuführen. Werden die geplanten Neuregelungen durchgesetzt, erhöhen sich die Abgaben für einen Minijob damit monatlich insgesamt von 100 EUR auf 120 EUR.

Hinweis: Für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten ist bisher keine Änderung geplant, sodass es für diese Beschäftigten bei den Beitragssätzen von 5 Prozent für die Krankenversicherung, von 5 Prozent für die Rentenversicherung und bei 2 Prozent pauschale Lohnsteuer bleibt. D.h., für diese Beschäftigten sollen weiterhin 12 Prozent des Arbeitsentgelts an die Minijobzentrale abgeführt werden.

  • Änderung der Berechnung der Beiträge für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone

Die Formel für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR bis 800 EUR im Monat) soll ebenso verändert werden. Bewirkt werden soll diese Änderung durch Anpassung des Faktors "F". Dieser wurde bislang wie folgt ermittelt: Der pauschale Abgabensatz für Minijobber von insgesamt 25 Prozent wird durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des jeweiligen Kalenderjahrs geteilt, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

Durch die geplante Heraufsetzung des pauschalen Abgabensatzes auf 30 Prozent würde sich damit für den Rest des Jahres 2006 eine Erhöhung des Faktors "F" von 0,5967 auf 0,7160 ergeben. Bei einem Arbeitsentgelt von 600 EUR monatlich würden sich durch die geplante Änderung beim Arbeitgeber keine Veränderungen ergeben, d.h. der Anteil des Arbeitgebers würde unverändert 125,70 EUR betragen. Der Arbeitnehmeranteil würde sich allerdings von vorher 90,90 EUR auf 101,90 EUR erhöhen und damit bei gleichem Bruttoentgelt um 11 EUR höher liegen als vor der Änderung.

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sollen in der Sozialversicherung nicht mehr beitragsfrei sein, wenn sie auf einem Entgelt von mehr als 25 EUR pro Stunde beruhen. Zu beachten ist, dass bei dieser Regelung nicht nur der darüber hinausgehende Teil beitragspflichtig werden soll. D.h. in den Fällen, in denen der Betrag von 25 EUR überschritten wird, sollen die gesamten Zuschläge beitragspflichtig werden. Von der geplanten Neuregelung wären demnach nur diejenigen betroffen, die ein Arbeitsentgelt von mehr als 25 EUR pro Stunde erzielen (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes aus dem Februar 2006, Drs 142/06).