März 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Entnahme: Nicht umsatzsteuerpflichtige Weiterveräußerung eines Pkw

Für den Fall, dass ein Unternehmer in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) einen Gegenstand (hier: Pkw) vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnimmt, ist die Weiterveräußerung unter folgenden Voraussetzungen seinem privaten Bereich zuzurechnen: Der entnommene Gegenstand berechtigte ursprünglich beim Kauf nicht zum Vorsteuerabzug und wurde nach dem Kauf dem Unternehmensbereich zugeordnet. Mit der Folge, dass die Weiterveräußerung des Gegenstandes nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erklärt damit die Grundsätze des Bundesfinanzhofurteils vom 31.1.2002, in dem ein Einzelunternehmen betroffen war (Az. V R 61/96, BStBl II 2003, S. 813), auch auf Unternehmen in der Rechtsform einer GbR für anwendbar (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2004, Az. 3 K 174/02, Revision beim BFH, Az. V R 35/04).