Dezember 2003: Arbeitnehmer

Entfernungspauschale bei atypischen Arbeitszeiten

Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Beschluss vom 11.9.2003 darüber zu befinden, ob bei atypischen Dienstzeiten eines Opernchorsängers (morgens und abends Proben oder Vorstellungen) arbeitstäglich zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich anerkannt werden müssen. Dies wurde für das Streitjahr 2001 verneint.

Nach der Gesetzesfassung, die bis zum Jahr 2000 gegolten hat, wurden zusätzliche Fahrten berücksichtigt, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst waren.

Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit Einführung der neuen Entfernungspauschale bewusst nicht mehr übernommen. Vielmehr wird nunmehr je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebene Betrag angesetzt, und zwar – grundsätzlich – unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Die Rechtslage ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Entfernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber frei, eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt sind (BFH-Beschluss vom 11.9.2003, Az. VI B 101/03).