April 2006: Arbeitnehmer

Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte: Können wiederholt geändert werden

Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stehen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. D.h., solange der Vorbehalt wirksam ist, können die Eintragungen jederzeit aufgehoben bzw. geändert werden. Werden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einmal geändert, führt dies nicht zum Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung, selbst dann nicht, wenn bei dem Änderungsvorgang der Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.

Hinweis: Das hat zur Folge, dass bereits einmal geänderte Eintragungen auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut geändert werden können. Eine wiederholte Änderung kann nicht durch Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben verhindert werden, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung zu keiner Zeit ausdrücklich aufgehoben wurde (BFH-Beschluss vom 25.10.2005, Az. VI B 20/05).