März 2003: Alle Steuerzahler

Eintragung eines Freibetrags für Fensterputzer auf der Lohnsteuerkarte

Ab 1. April 2003 besteht die Möglichkeit, die tarifliche Einkommensteuer durch die Inanspruchnahme "haushaltsnaher" Dienstleistungen zu senken.

Bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch geringfügig Beschäftigte können von nun an zehn Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal jedoch 510 Euro jährlich. Für voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte liegt der Abzug bei zwölf Prozent, maximal 2.400 Euro. Für den Einkauf von selbstständigen Dienstleistungen sind 20 Prozent oder maximal 600 Euro steuerlich absetzbar. Letzteres setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachweist. Diese Steuerermäßigung kommt für haushaltsnahe Tätigkeiten in Betracht, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Beispiele hierfür sind die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, Gärtners oder Pflegedienstes. Bei den Aufwendungen darf es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handeln. Soweit ein Abzug als außergewöhnliche Belastung zulässig ist, ist die Steuerermäßigung entsprechend zu kürzen.

Hinweis: Die Höchstbeträge der Steuerermäßigung verdoppeln sich bei Ehegatten nicht. Bei einer getrennten Veranlagung steht die Steuerermäßigung jedem Ehegatten zur Hälfte zu; eine andere Aufteilung kann auch durch einen gemeinsamen Antrag der Ehegatten erreicht werden. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die einzelnen Höchstbeträge können aber parallel in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Der Steuerpflichtige beschäftigt eine Haushaltshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sowie einen selbstständigen Gärtner. Die Aufwendungen im Zeitraum vom 1. April – 31. Dezember 2003 werden hierfür voraussichtlich 2.600 Euro für die Haushaltshilfe und 1.000 für den Gärtner betragen. Die Steuerermäßigung für die Haushaltshilfe beträgt 10 Prozent von 2.600 Euro, also 260 Euro. Der anteilige Höchstbetrag 9/12 von 510 Euro (= 383 Euro) wird nicht überschritten. Für den Gärtner ergibt sich eine Ermäßigung in Höhe von 20 Prozent von 1.000 Euro, somit 200 Euro. Der Steuerpflichtige kann sich die Steuerermäßigung als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. In diesem Fall wird der Steuerabzugsbetrag durch Vereinfachung in einen Freibetrag "umgewandelt".

Steuerermäßigung auf Grund der Beschäftigung einer Haushaltshilfe   260 Euro
Steuerermäßigung auf Grund der Beschäftigung eines Gärtners   200 Euro
 
Summe   460 Euro
 
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (4 x 460 Euro)   1.840 Euro