Juli 2005: Arbeitnehmer

Einsatzwechseltätigkeit: Drei-Monats-Frist greift in 2005 noch nicht

Arbeitnehmer, die einer Einsatzwechseltätigkeit über mehr als drei Monate am gleichen Tätigkeitsort nachgehen, können Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus geltend machen.

Zwar hat der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr 2004 entschieden, dass die Arbeitnehmer lediglich in den ersten drei Monaten der Einsatzwechseltätigkeit zu diesem Werbungskostenansatz kommen können. Das Bundesministerium der Finanzen hat aber jetzt in einem aktuellen Schreiben eine für alle Betroffenen günstige Übergangsregelung mitgeteilt: Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2004 soll aus Vertrauensschutzgründen erst für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohnzahlungszeiträume angewendet werden.

Hinweis: Sollten Arbeitgeber die neue Rechtsprechung bereits für Lohnzahlungen in 2004 angewendet haben, können Arbeitnehmer dies noch über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren (BMF, Schreiben vom 11.4.2005, Az. IV C 5 – S 2353 – 77/05).