Juni 2005: Kapitalanleger

Einnahmen aus Kapitalvermögen: Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

Auf Grund des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG ausgegebene Bonusaktien sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen. Bislang war die Behandlung strittig und wurde von der Verwaltung und den Finanzgerichten unterschiedlich entweder als Kapitaleinnahme oder als so genannte sonstige Einkünfte behandelt.

In dem hier entschiedenen Fall hatte sich das Finanzgericht (FG) gegen einen Ansatz als Kapitaleinnahme entschieden; die erhaltenen Bonusaktien bewirkten nach Auffassung des FG vielmehr eine Minderung der Anschaffungskosten für die insgesamt bezogenen Aktien. In den Fällen, in denen die neu ausgegebenen Aktien nicht bis zum Ablauf der einjährigen Haltefrist veräußert wurden, stand dem Erwerber das Recht auf Bezug von Bonusaktien zu. Zwar steht laut BFH diese Zuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl kann aber die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang und somit der Vermögensebene zugeordnet werden.

Hinweis: Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien ins Depot des Anlegers. Somit fallen nun in noch allen offenen Steuerfällen zusätzliche Einkünfte an, sofern bei dem Steuerpflichtigen der Sparerfreibetrag überschritten wird. Dies ist für den zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG insoweit negativ, da im Jahr 2000 das so genannte Halbeinkünfteverfahren noch nicht zur Anwendung kommt. Positiv wirkt das Urteil aber zumindest auf die Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG aus dem Jahre 2002. In diesem Fall ging die Finanzverwaltung bislang von sonstigen Einnahmen aus, die zu 100 Prozent der Besteuerung zu unterwerfen waren. Über den Wechsel der Einkunftsart von den sonstigen Einkünften zu den Kapitaleinkünften kommen diese Aktionäre nun in allen offenen Fällen noch in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens, d.h. der hälftigen Besteuerung und können zudem den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 7.12.2004, Az. VIII R 70/02).