August 2003: Arbeitnehmer

Ein-Prozent-Regelung auch bei Taxifahrzeug

Auch für ein Taxi ist ein Privatanteil in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises für die (mögliche) Privatnutzung zu versteuern. So lautet ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt war das strittige Fahrzeug der einzige Pkw des Taxiunternehmens und gehörte zu dessen Betriebsvermögen. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass für dieses Fahrzeug eine private Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Der Steuerpflichtige behauptete dagegen, dass das Taxi nicht privat genutzt worden sei und zudem ein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden habe, so dass die Nutzung strikt getrennt werden konnte.

Diese Behauptung widerspreche jedoch der Lebenserfahrung, so das Finanzgericht. Nach dieser allgemeinen Lebenserfahrung bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt werde. Die Steuerpflichtigen hätten gegen diesen Anscheinsbeweis besondere Umstände dartun müssen, so dass der Ansatz einer privaten Nutzung hätte ausgeschlossen werden können. Dies haben die Steuerpflichtigen jedoch nicht getan. Stattdessen sprächen gewichtige Gründe für eine private Nutzung (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.9.2002 Az. 2 K 707/00, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFH unter dem Aktenzeichen X B 13302).