Januar 2007: Arbeitnehmer

Ein-Prozent-Regel: Lebenserfahrung spricht für private Pkw-Mitbenutzung

In den Fällen, in denen Arbeitnehmern ein Dienstwagen überlassen wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Beweis des ersten Anscheins lässt für typische Geschehensabläufe Rückschlüsse auf die Feststellung u.a. eines ursächlichen Zusammenhangs auf der Grundlage von Erfahrungssätzen zu. Er kann allerdings entkräftet werden. Dafür reicht z.B. ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers aus, das Fahrzeug privat zu nutzen.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt hat. Die Behauptung des Arbeitnehmers, dass sein Arbeitgeber ihm die Privatnutzung mündlich verboten hat, konnte er nicht nachweisen. Da er ferner kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten zu Recht pauschal nach der 1 Prozent-Regel, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers erhöhte.

Hinweis: In den Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob ein Nutzungsverbot für Privatfahrten tatsächlich vereinbart worden ist, ist ferner darauf abzustellen, ob und ggf. wie der Arbeitgeber dieses Nutzungsverbot überwacht hat. Kann auch hierzu nichts vorgetragen werden, spricht noch mehr gegen ein ernsthaft vereinbartes Nutzungsverbot (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VI R 19/05).