März 2004: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Noch "altes" oder schon "neues" Recht anzuwenden?

Durch die Änderungen bei der Eigenheimzulage haben sich die Förderungsbeträge zu Ungunsten der Steuerpflichtigen geändert. So wird jeder Bauherr daran interessiert sein, noch unter das alte Recht zu fallen. Dieses ist anzuwenden, wenn Herstellung oder Anschaffung des Förderobjekts vor dem 1.1.2004 lagen. Im Einzelnen gilt:

  • Im Fall der Anschaffung kommt es bei der Anwendung des jeweiligen Rechtsstandes darauf an, wann der obligatorische Vertrag geschlossen wurde oder ein gleichstehender Rechtsakt rechtswirksam abgeschlossen wurde. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine notarielle Beurkundung erfolgt.

  • In den Herstellungsfällen kommt es allerdings auf den Beginn der Herstellung an. Bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Abgabe des Bauantrags maßgeblich.

  • In den Fällen, in denen keine Baugenehmigung erforderlich ist, aber Bauunterlagen einzureichen sind, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Bauunterlagen bei der zuständigen Baubehörde eingehen.

  • Ist weder die Baugenehmigung noch die Einreichung der Bauunterlagen notwendig, beginnt die Herstellung in dem Zeitpunkt, indem tatsächlich mit der Baumaßnahme begonnen wird. Das ist zum Beispiel der Zeitpunkt, in dem das Baumaterial geliefert wird (siehe aktuell BFH 30.9.2003, Az. III R 51/01).

Hinweis: Bei einer wiederholten Bauantragstellung kommt es darauf an, ob es sich um einen Ergänzungsantrag oder um einen völlig neuen Antrag (neuer Inhalt) handelt. Wird zum Beispiel der Bau eines ganz anderen Objektes beantragt, stellt man auf das Datum des zweiten Antrags ab. Liegt dieser in 2004, gibt es nur noch die neue Eigenheimzulage. Im Fall der Ergänzung des ersten Bauantrags zählt das Datum des Erstantrags.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen gegeben, die in 2003 begonnen wurden. Wurde hier, obwohl möglicherweise notwendig, kein Bauantrag gestellt, kann die Eigenheimzulage entfallen. Ein Nachholen des Bauantrags wäre steuerlich zwecklos, weil diese Handlung insoweit keine Rückwirkung entfalten würde. Der Ausbau gilt dann als in 2004 begonnen. Da ab 2004 aber Ausbauten und Erweiterungen nicht mehr gefördert werden, kommt in diesem Fall keine Eigenheimzulage mehr in Betracht.