Januar 2003: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage erst nach der Sanierung

Immer wieder kommt es vor, dass ein Steuerpflichtiger eine stark sanierungsbedürftige Wohnung erwirbt, in die er als Käufer nicht sofort einziehen kann. Um die staatliche Eigenheimzulage zu erhalten, ist es aber in der Regel nötig, das Objekt auch tatsächlich zu bewohnen. Der Antragsteller, der wegen Nichtbewohnbarkeit des Objekts erst im Folgejahr der Anschaffung einziehen kann, verliert das erste von insgesamt acht Förderjahren. So lautet das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, das sich mit dem folgenden Sachverhalt zu befassen hatte:

Eine Familie erwarb im Dezember 1995 eine Wohnung, deren Zustand einen sofortigen Einzug nicht ermöglichte. Es fehlten die Sanitäranlagen, und der Fußboden war beschädigt. Erst im Folgejahr der Anschaffung konnten die Arbeiten beendet werden. Als die Bauherren die Eigenheimzulage beantragten, verweigerte das Finanzamt die Eigenheimzulage für das Jahr 1995.

Die Richter des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt urteilten folgendermaßen: Der Förderzeitraum beginnt mit der Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung. Im Jahr 1995 sei das Objekt jedoch unbewohnbar gewesen. Erst 1996, nach umfangreichen Umbauarbeiten, konnte die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Auch bei einem erworbenen Rohbau beginnt der Förderzeitraum erst mit anschließender Fertigstellung des Gebäudes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles haben die Richter aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Revision beim BFH, Aktenzeichen IX R 15/02).