Mai 2013: Umsatzsteuerzahler

Ehrenamt: Verschärfende Neuregelung zur Steuerbefreiung gelockert

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung kann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der noch angemessenen Zeitentschädigung Anfang 2012 neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt hatte, hat es nun ein überarbeitetes Schreiben präsentiert, dass einige Ergänzungen und Erleichterungen enthält.

Zum Hintergrund

Nach dem Schreiben vom 2.1.2012 wollte die Finanzverwaltung u.a. bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen. Dies sollte für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze gelten.

Weil diese Übergangsfrist in der Praxis als zu kurz kritisiert wurde, hatte das Bundesfinanzministerium diese Frist auf den 31.12.2012 verlängert. Mit erheblicher Verzögerung hat die Finanzverwaltung nun ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht, das rückwirkend auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) sind insbesondere die nachfolgenden Punkte hervorzuheben:

Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit wird ergänzt

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass sie nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.

Hinweis: Demnach könnte ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was der Intention zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft. Der DStV strebt hier eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung an.

Betragsgrenzen

Die Betragsgrenzen von 50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr sind Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet.

Eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten fließt nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen ein. Der Begriff „Auslagenersatz“ orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien, sodass z.B. der pauschale Kilometersatz für Pkw in Höhe von 0,30 EUR und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden.

Pauschale Vergütungen

Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung, was zur Folge hat, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Das Bundesfinanzministerium entkräftet diese strenge Aussage jedoch nunmehr und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr tätig ist und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr) nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Betrag der Übungsleiterpauschale (seit 1.1.2013: jährlich 2.400 EUR) nicht übersteigt.

Hinweis: Hinsichtlich der pauschalen Vergütungen ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst wird (BMF-Schreiben vom 27.3.2013, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001-04; DStV vom 4.4.2013 „Ehrenamt – überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da!“; BMF-Schreiben vom 2.1.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001; BMF-Schreiben vom 21.3.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001-02).